Begrünte Altbaufassaden wirken romantisch. Bei Neubauten überwiegt oft die Sorge vor Mauerschäden. Wer haftet, wenn ein kriechender Efeu oder wilder Wein das Mauerwerk des Nachbarn beschädigt und Verletzungen riskiert?
Nachbarschaftskonflikte entstehen häufig, wenn Mauern und Zäune auf oder an Grundstücksgrenzen errichtet werden. Wie man Rechtsstreitigkeiten bei der Gestaltung von Grundstücksstraßen vermeidet und was das Gesetz vorschreibt wird hier kurz erläutert. Wir informieren rund um die Frage „Darf mein Nachbar meine Mauer bepflanzen“ sowie Tipps zum Thema Grenzanlage, Rechtseinfriedung, Gesetze & Planungen der Grenzanlage in Österreich.
Eine Grenzanlage – auch „Rechtseinfriedung“ genannt – ist eine Anlage, die ein Grundstück von angrenzenden Grundstücken, Gehwegen oder Straßen trennt oder vor unbefugtem oder anderweitig gefälschtem Zugriff schützt. Dies ist normalerweise ein Zaun, eine Mauer oder eine Plantage.
Gestaltung einer Grundstücksgrenze
Das Erscheinungsbild einer Grenzanlage wird maßgeblich durch Quartiersgesetze, Landesbauordnungen und Bebauungspläne bestimmt. Nachbarschaftsgesetze und Bauordnungen sind Landesgesetze, daher können für Grenzanlagen keine grundsätzlichen Aussagen über zulässige Höhen oder zulässige Materialien gemacht werden.
Baugenehmigung für die geplante Grenzanlage einholen – Zaun/Mauer
Es ist auch ratsam, sich gegebenenfalls an die für die geplante Grenzanlage zuständige örtliche Baubehörde zu wenden, um eine Baugenehmigung zu erhalten. In allen Ländern lässt sich sagen, dass eine Grenzregelung generell zumindest „lokal üblich“ sein sollte. Das heißt, Mauern, Zäune oder Zäune sollten unauffällig in die Umgebung integriert werden.
- Wer einen Baum an der Begrenzungsmauer zur Grünfassade hochklettern lässt, haftet für entstandene Schäden.
- Beispielsweise dringt Efeu mit seinen zusammenhängenden Wurzeln in kleine Risse im Putz ein und kann diese vergrößern. Wenn im Winter an diesen Stellen Wasser gefriert, kann es zu zusätzlichen Frostschäden kommen. Daher müssen Sie bei der Auswahl eines Baumes vorsichtig sein.
Bau von Grundstücksgrenzen wird manchmal vorgeschrieben
In einigen Fällen schreibt das staatliche Nachbarschaftsrecht den Bau von Grenzbauwerken an der Grenze zwischen zwei benachbarten Grundstücken vor. Wenn das Gesetz den obligatorischen Bau von Grundstücksgrenzen vorsieht, ist die Zustimmung der Nachbarn beim Bau der Grenzarbeiten nicht erforderlich.
Nachforschung beim örtlichen Bauamt ist empfehlenswert
Weitere Gebote und Verbote für den Bau von Anlagen an der Grenze finden sich in Sondergesetzen oder in örtlichen Verordnungen wie Stadtordnungen und Bebauungsplänen. Auch hier ist bei Unklarheiten oft eine Nachforschung beim örtlichen Bauamt hilfreich.
Unterscheidung bei Grenzanlagen (Zaun, Mauer) – Tipps
Bei der Errichtung von Grenzanlagen und den damit verbundenen Rechtsfolgen ist zwischen Grenzanlagen zu unterscheiden, die sich vollständig auf dem Grundstück des Grundstückseigentümers befinden, und Grenzanlagen, die an der Grenze, das heißt, auf zwei Feldern, errichtet wurden.
Befindet sich das Grenzwerk nur auf Grundstücken und endet damit an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn, gehört das Eigentum am Grenzwerk nur demjenigen, in dem sich das Grenzwerk befindet. Der Besitzer muss dann alleine für die Wartungskosten aufkommen.
Zustimmung der Nachbarn muss eingeholt werden – Umfassungsmauer
- Will der Nachbar die an sein Grundstück angrenzende Umfassungsmauer mitnutzen oder verändern, muss er zuvor die Zustimmung der benachbarten Eigentümer der Umfassungsmauer einholen. Wenn nicht, kann eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt werden.
Überschreiten der Grundstücksgrenze durch ein Grenzgrundstück
- Wenn ein Grenzgrundstück die Grundstücksgrenze überschreitet, liegt es auf beiden Nachbargrundstücken und beide Nachbarländer besitzen auch das Grundstück an der Grenze. Dadurch beteiligen sich die Nachbarn an Instandhaltungskosten, wie zum Beispiel einem neuen Anstrich.
Ansprüche gerichtlich durchsetzen
Baut ein Nachbar ohne Genehmigung ein Grenzbauwerk, kann der Rückbau oder zumindest die Anpassung des Grenzbauwerks an die zulässigen Maße oder Materialien auch zivilgerichtlich verfolgt werden. Verändert oder beseitigt der Nachbar die auf beiden Grundstücken befindliche Grenzanlage, ohne zuvor die erforderliche Zustimmung des Nachbarn eingeholt zu haben, können Maßnahmen zur Wiederherstellung des Geländes ergriffen werden.
Wichtig: Informationen zum einholen
- Wenn Sie beabsichtigen, auf oder auf Ihrem Grundstück eine Mauer, einen Zaun oder Zaun zu errichten, sollten Sie sich vorher bei Ihrem zuständigen Bauamt über die für den Bau zulässigen Maße und Materialien informieren.
- Um zukünftige Konflikte mit Nachbarländern zu vermeiden, sollten diese von vornherein in den Entscheidungsprozess über die Auswahl von Materialien und Dimensionen einbezogen werden.
Schließlich ist es wichtig zu bedenken, dass das Bauen einer Mauer oder eines Zauns mit Ihren Nachbarn auf der anderen Straßenseite aufgrund der Kostenteilung normalerweise billiger ist, aber bei einer gemeinsamen Nutzung in der Zukunft viel Ärger verursachen kann, da Entscheidungen über Grenzregelungen häufig getroffen werden können gemeinsam gemacht.
Rechtliche Regelungen – Instandhaltung von Zaun & Mauer – Grenzbasis
Zwischen Nachbarn gibt es immer wieder Streit darüber, wer für die Errichtung und Instandhaltung von Zäunen, Mauern etc. zuständig ist. (Grenzbasis). Entsprechende Regelungen finden sich in den §§ 854-858 ABGB.
- Zunächst einmal ist es wichtig, genau zu wissen, wo die Attributlinie verläuft. Dies ist oft ein Umfrageproblem und aufgrund vorhandener Pläne leider nicht leicht nachzuvollziehen.
- Ist die Planung nicht eindeutig, erfolgt zunächst die Vermessung der Baubehörde, des Vermessungsamtes und die Abfrage der in elektronischer Form vorliegenden digitalen Katasterunterlagen. Wenn auch das keine Klarheit bringt, hilft nur noch eine Messung.
Befindet sich der Zaun jedoch vollständig auf dem Grundstück des Nachbarn, ist dieser alleiniger Eigentümer. Daher ist er allein für die Wartung des Zauns verantwortlich, kann ihn aber auch uneingeschränkt nutzen. Eine generelle Pflicht zur Aufrechterhaltung bestehender Grenzanlagen sieht das Gesetz nicht vor. Unterhaltspflichten bestehen nur, wenn einem Nachbarn ein Schaden droht oder eingetreten ist. Dies geschieht beispielsweise, wenn der Zaun so alt oder brüchig ist oder teilweise entfernt wurde, dass Nachbarn befürchten müssen, dass Tiere oder Menschen hineingelangen, es besteht die Gefahr von Sachschäden, wie z. Wand fällt oder es besteht Verletzungsgefahr.