Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn. Manchmal geht es um nervige Gerüche, Pflanzen, Haustiere, Geräuschbelästigung oder auch um die Nutzung der Garagenwand.
Was ist das Nachbarschaftsrecht und auf welche Gesetzesgrundlage stützt es sich?
Der Begriff Nachbarschaftsrecht ist umfassend. Jedes Bundesland hat eigenständige Gesetze zum Nachbarschaftsrecht. Diese Gesetze regeln das Verhältnis von Grundstückseigentümern als Nachbarn. Die grundlegenden Regelungen sind im Nachbarschaftsrecht und in den Landesbauordnungen auffindbar.
Jedoch ist das Nachbarschaftsrecht eine Sache der Bundesländer, daher gibt es keine bundeseinheitlichen Rechtsvorschriften. Das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme stellt sich über die unterschiedlichen landesrechtlichen Vorschriften. Hinter dem Prinzip der allgemeinen Rücksichtnahme steht das Ziel, dass jeder Bewohner auch auf die Interessen der Nachbarn Rücksicht nehmen sollte.
- Viele kurzzeitige Aktivitäten der Nachbarn werden als Störung empfunden. Manche davon sind hinnehmbar, andere hingegen wiederum nicht. Damit Streitereien vermieden werden können, gilt zuallererst miteinander zu reden und gegenseitig auszutauschen.
- Oft können sich Nachbarn allerdings nicht einigen und keine gemeinsame Lösung finden. Somit beginnt die rechtliche Bewertung der Sachverhalte und das Nachbarschaftsrecht kommt ins Spiel.
Das Nachbarschaftsrecht in den einzelnen Bundesländern
Oft wird die Gesetzgebung zum Nachbarschaftsrecht von den jeweiligen Bundesländern bestimmt, sodass es in den verschiedenen Bundesländern spezielle Vorgaben gibt. Das Gesetzbuch gilt bundesweit für alle Bürger, während die Regelungen zum Nachbarschaftsrecht der Bundesländer nur dort gelten.
Neben dem BGB gibt es die Ländergesetze, diese spezifischer und regeln konkrete Punkte wie Grundstücksabstände. Oft sind die meisten Vorgaben in den Bundesländern relativ ähnlich und unterscheiden sich kaum. Selten gibt es allerdings Unterscheidungen durch konkrete Abstände oder Höhen, die für Grenzzäune vorgegeben werden.
Darf mein Nachbar meine Garagenwand benutzen?
Der Nachbar streicht oder verändert ohne eine Ankündigung einfach Ihre Garagenwand. Muss man sich diese Benutzung gefallen lassen? Darf der Nachbar mit der Wand machen, was er will, ohne vorher zu fragen? Ist es dem Nachbarn erlaubt, die Garagenwand auf der Grundstücksgrenze zu verändern oder mitzubenutzen?
- Die Antwort auf die Frage lautet grundsätzlich: Nein.
Befindet sich die Garage komplett auf dem eigenen Privatgrundstück, darf er diese nicht verändern oder benutzen. Steht die Garagenwand auf dem eigenen Grundstück, jedoch an der Grenze, ist sie ebenfalls noch Ihr vollständiges Eigentum. Dies betrifft auch Noppenfolien.
- Wird die Garagenwand in den Fällen jedoch trotzdem benutzt oder verändert ohne Absprache, können Sie vom Nachbarn eine Beseitigung und Wiederherstellung der Schäden fordern.
- Gemäß ist es untersagt, Arbeiten oder Veränderungen an Ihrem Eigentum wie die Garagenwand, ohne dass Sie dem Nachbar vorher Ihr Einverständnis gegeben haben, zu tätigen. Denn dies stellt eine starke Beeinträchtigung Ihres privaten Eigentums dar. Sind bei der Benutzung oder Veränderung durch den Nachbarn Schäden an der Garagenwand entstanden, besitzen Sie den Anspruch auf Schadenersatz.
Sie können also vom Nachbarn eine Beseitigung der Beeinträchtigungen verlangen. Diente die Garagenwand zuvor ausreichend als Schutz gegen natürliche Einwirkung und wurde vom Nachbarn beseitigt, können Sie den Nachbarn zur Wiederherstellung auffordern. Sind bei der Nutzung durch den Nachbarn weitere Schäden entstanden wie Feuchtigkeitsschäden, kann ebenfalls Schadensersatz verlangt werden.
Was können Sie tun?
Wenn der Nachbar ohne ihre Einstimmung ihre Garagenwand mitbenutzt oder verändert hat und Sie unsicher sind, ob dabei Schäden entstanden sind, sollten Sie die Wand untersuchen lassen. Grundsätzlich dürfen Sie für diese Untersuchungen sogar das Nachbargrundstück betreten. Jedoch dürfen Sie das Nachbargrundstück nur unter gewissen Voraussetzungen betreten. Sie müssen Ihren Besuch auch bei dem Nachbar vorher ankündigen.
Laut landesrechtlichen Vorschriften steht im Nachbarrechtsgesetz, dass ein Nachbar das Betreten seines Grundstückes dulden muss, damit von dort Arbeiten verrichtet werden können, wenn die sonst nur unter großem Aufwand mit mehreren Personen möglich sind. Die Kosten variieren entweder nach der Vereinbarung oder nach den gesetzlich beschlossenen Gebühren. Diese richten sich nach dem individuellen Gegenstandswert.
Der Grenzverlauf eines Grundstückes
Grundsätzlich sollte zwischen den Grundstücken mit einem Gartenhaus, langen Ästen oder einem Carport zum Nachbargrundstück drei Meter Platz liegen. Ausnahmefälle bilden Hecken, Zäune oder Mauern, diese dürfen auf der Grundstücksgrenze wachsen oder stehen.
- Um den Grenzverlauf eines Grundstückes zu ermitteln, sollte man sich aber nicht auf den Zaun oder die Hecke verlassen.
- Für die Bestimmung des Grenzverlaufes sind einzig vorbestimmte Markierungen, auch bekannt als Grenzsteine, gültig. Die Grenzsteine bestehen aus Beton oder Stein. Oft kennzeichnen sie sich auch durch im Boden steckende Kunststoffmarken, die deutlich den Grenzverlauf darstellen.
Grenzsteine sind wichtige Markierungen und müssen daher immer sichtbar sein. Sie dürfen also nicht überbaut, versetzt oder entfernt werden. Sind keine Markierungen auf dem Grundstück auffindbar, kann das Bauamt kontaktiert werden. Haben diese ebenfalls Schwierigkeiten bei der Ermittlung, kann bei dem Vermessungsamt nachgefragt werden. Das Vermessungsamt muss anschließend die Grenzen neu einmessen und neue Markierungen setzen. Die Kosten für diese Vermessung muss der Antragsteller zahlen.
In den Reglungen des Nachbarrechtes der meisten Bundesländer ist der Abstand gesetzlich geregelt. Ausnahmen in manchen Teilen Österreichs setzen auf nachbarschaftliche Gespräche.
Grenzbebauung
Für Bauten an der Grundstücksgrenze ist fast immer eine Baugenehmigung fällig. Ebenso benötigt man auch die Zustimmung der Nachbarn als Voraussetzung. Ansonsten gilt es bei der Bebauung für neue Bauten die meistens üblichen drei Meter Abstand einzuhalten.
- Dieser Abstand soll für eine ausreichende Belüftung, Privatsphäre und Belichtung sorgen und ist auch brandschutztechnisch relevant. Bestätigt der Nachbar sein Einverständnis zur Grenzbebauung, so hat er nicht mehr das Recht, dieses später zurückverlangen.
- Das nachbarliche Einverständnis kann nicht umgangen werden, denn auch bei einem Antrag bei der Behörde kontaktiert das Bauamt immer den Nachbarn und lässt diesen mitentscheiden.
Kann ich meine Garage errichten, wie und wo ich mag?
Solange der vorgeschriebene Abstand von den drei Metern zum Nachbarn eingehalten werden, lautet die Antwort: Ja. Ansonsten wird immer die Zustimmung des Nachbarn benötigt.
Bei bestimmten Größen bedürfen Sie allerdings keine Baugenehmigung. In vielen Bundesländern darf sogar die Garage an der Grundstücksgrenze erbaut werden. Dann hat der Nachbar erst im Nachhinein die Gelegenheit, dagegen Einspruch zu legen. Daher ist es empfehlenswert, generell immer vor dem Bau an der Grenze zum Nachbargrundstück das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen