Brunnen bohren in Österreich – ein Ratgeber, was erlaubt ist und beachtet werden muss
Eigentümer von Grundstücken, Gärten oder kleinen landwirtschaftlich genutzten Flächen setzen gerne darauf, einen eigenen Brunnen zu bohren und von dort aus die entsprechende Nutzung des Wassers zu gewährleisten.
- Darf also jeder auf seinem Grund und Boden einen Brunnen bohren oder gibt es bestimmte Einschränkungen?
- Muss das Gesuch, einen Brunnen zu bauen, angemeldet sein und wenn ja, wo.
- Braucht man für das Bohren eines eigenen Brunnens eine behördliche Genehmigung?
Diese und ähnliche Fragen sollen in dem kleinen Ratgeber rund um das Thema: „Brunnen bohren in Österreich“ geklärt werden – v. a. die vordergründige Frage, ob dafür eine offizielle Genehmigung notwendig ist.
Brauche ich in Österreich eine offizielle Genehmigung für den Bau eines eigenen Brunnens?
Die Antwort auf diese Frage ist im Wasserrechtsgesetz aus dem Jahr 1959 geregelt. Dieses Gesetz sieht eine zweigliedrige Antwort auf diese Frage vor. Und zwar „ja“ und „nein“. Maßgeblich, welche Antwort auf die Frage zutrifft, ist die Art der Nutzung des Brunnenwassers.
Dabei ist eine explizite Genehmigung dafür, einen Brunnen auf dem eigenen Grundstück zu bohren, nicht notwendig, wenn der Eigentümer den Brunnen ausschließlich für sich nutzt oder das Wasser für sich landwirtschaftlich nutzt.
Anders sieht es hingegen dann aus, wenn der Eigentümer das Brunnenwasser gewerblich, also wirtschaftlich zu nutzen beabsichtigt oder z. B. damit eine spezielle Form der derzeit angesagten Wärmepumpen betreiben möchte, also bei der Betreibung einer so genannten Wasser-Wasser-Wärmepumpe. In diesen Fällen wäre eine Genehmigung von der Behörde notwendig.
Wie ist diese Einteilung amtlich geregelt?
Wie erwähnt, ist es nicht in jedem Fall notwendig, für den Bau eines eigenen Brunnens eine Genehmigung einzuholen. Dagegen ist es jedoch verpflichtend, dass jeder Interessent des Bauvorhabens in Bezug auf das Bohren eines Brunnens, dieses Vorhaben der Wasserbehörde der Bezirkshauptmannschaft zu melden, in der man ansässig ist, also, wo der Brunnen gebaut werden soll.
Welche Regelungen gibt es für die Genehmigungen konkret?
Genau hierfür ist es verpflichtend, das Vorhaben, einen Brunnen zu bauen, der Behörde zu melden.
- Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in diesem ist laut §10, Abs. 1 des österreichischen Wasserrechtsgesetzes die „Benutzung des Grundwassers“ geregelt.
- Eine angemessene Nutzung des Grundwassers steht darin jedem Grundeigentümer zu, wenn diese Nutzung im regulären Verhältnis zum Grundstück steht und daraus zu schließen ist, dass es sich um eine private – verhältnismäßige – Nutzung des Grundwassers handelt.
- Diese schließt die Nutzung im häuslichen Privatbereich sowie für Gärten und angemessene landwirtschaftliche Kleinflächen vor, nicht jedoch größere landwirtschaftliche Nutzflächen, wie z. B. Obstplantagen.
Für den Privatbereich bedarf es demnach keiner Genehmigung, wenn es sich um eine verhältnismäßige Wasserentnahme handeln wird.
Gleichwohl überprüft die Behörde bei dem Ansuchen jedoch auch, ob eine private Wasserentnahme per Brunnen dem Grundwasservorrat an dieser Stelle entspricht.
Ein wesentlicher Fakt ist demnach die Feststellung, ob an der anvisierten Stelle für die Brunnenbohrung eine hinreichende Menge an Grundwasser vorhanden ist und dieses Gebiet eine reguläre Grundwasserneubildung zulässt.
Können diese Fragen mit „ja“ beantwortet werden, steht der Bohrung eines Brunnens auf dem eigenen Grundstück und zur privaten Nutzung des Grundwassers an dieser Stelle nichts im Wege.
Welche offiziellen Schritte sind aber in jedem Fall vor einer Brunnenbohrung notwendig?
Um die Genehmigung als solches geht es bei der privaten Nutzung im verhältnismäßigen Stil nicht, denn das ist ein verbrieftes Recht des Eigentümers, entsprechend dem österreichischen Wasserrechtsgesetz.
Angemeldet werden muss das Vorhaben einer Brunnenbohrung dennoch – nicht zuletzt, um zu prüfen, ob geologische Fakten gegen einen Brunnenbau sprechen.
Es gibt also den kleinen Unterschied im Ansuchen für eine Brunnenbohrung, die sich aus der Mitteilungspflicht für eine solche Bohrung und der Bitte um Genehmigung der Bohrung ergibt.
Letztere ist bei der vorgenannten privaten Nutzung nicht erforderlich, wohingegen aber auch die Brunnenbohrung für die private Grundwassernutzung der jeweiligen Behörde für Wasserrecht mitgeteilt werden muss.
Wo muss ein Brunnenbohr-Vorhaben gemeldet werden?
Brunnenbohrungen sind immer mitteilungspflichtig und manchmal auch genehmigungspflichtig. Läuft das alles im kleineren Rahmen zur privaten Nutzung ab, ist keine explizite Genehmigung erforderlich.
- Möchte man aber z. B. eine Obstplantage bewässern oder die Nutzung geht über den Eigenbedarf hinaus, braucht es neben der Mitteilung auch eine Genehmigung von der Wasserbehörde.
Jedes Bundesland hat seine eigene Behörde für Wasserrecht. - Auch wenn die grundsätzlichen Fakten im österreichischen Wasserrechtsgesetz verankert sind und für die gesamte Republik gelten, benötigt dennoch jede Behörde in den jeweiligen Bundesländern unterschiedliche Unterlagen für die Brunnenbohrung.
Was braucht es für die Genehmigung des Brunnenbohrvorhabens?
Neben der allgemeinen Mitteilung, dass auf dem eigenen Grundstück ein Brunnen errichtet werden soll, geht es um die Erklärung, wie die Wasserentnahme genutzt werden soll.
Ist neben der Mitteilung des Bohrvorhabens eine Genehmigung notwendig, weil die Nutzung über die Entnahme für den Haushalts- und Nutzwasserkonsum hinaus geht, muss das Ersuchen für die Genehmigung schriftlich erstellt und mitsamt diverser Unterlagen eingereicht werden.
Die Bereitstellung der Unterlagen geht dabei auf die eigenen Kosten.
Die Behörden der jeweiligen Bundesländer fordern die dafür notwendigen Unterlagen nach ihren eigenen Gesetzgebungen.
Der Eigentümer kann die Unterlagen für das Genehmigungsverfahren auch von einer mit dem Brunnenbauvorhaben beauftragten Firma einreichen lassen.
Welche Unterlagen werden in der Regel für ein Brunnenbohrvorhaben benötigt?
In Teilen entspricht das Einreichen der erforderlichen Unterlagen beim Brunnenbau dem eines normalen Bauvorhabens.
Dazu gehören
- Angaben zum Bauprojekt,
- Angaben zur betreffenden Liegenschaft,
- Angaben zum betroffenen Gewässer,
- Erklärung von ggf. Mitbeteiligten,
- Pläne für die Bohrung,
- Auflistung der Vorteile einer privaten Brunnenbohrung sowie
- Pläne zur Finanzierung des Bauvorhabens bzw. der Unterstützung durch öffentliche Mittel.
Welche Einschränkungen könnte es bei der privaten Nutzung eines Brunnens auf dem eigenen Grundstück geben?
Auch wenn die private Nutzung eines Brunnens ohne explizite Genehmigung erlaubt ist, gibt es in bestimmten Fällen Ausnahmen von dieser Regel.
Eine davon trifft zu, wenn sich das private Grundstück und somit das Brunnenbauvorhaben in einem Schutzgebiet befindet. Hier könnten u. U. andere Regelungen gelten, da z. B. in Wasserschutzgebieten die Grundwasserqualität sowie die Qualität des Oberflächenwassers behördlich geschützt wird. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig das Aus für das Bauvorhaben eines privaten Brunnens zur eigenen Versorgung, sondern wird entsprechend sorgfältig von der zuständigen Behörde geprüft.
Gibt es weitere staatliche Kontrollen bei der Brunnenbohrung?
Zum Teil ja, denn wenn das geförderte Grundwasser wirtschaftlich genutzt werden soll, unterliegt die Wasserversorgung der Öffentlichkeit staatlichen und gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen sowie jederzeit überprüfbaren Standards, die auch der Hygiene dienen. Hierfür bedarf es gesonderter bzw. erweiterter Genehmigungen.
Was kosten Bohrungen zum Zwecke des Brunnenbaus?
Bei den Kosten unterscheidet sich die Höhe u. a. darin,
- ob große Teile des Bauvorhabens selbst erledigt werden können,
- ob es sich um einfache Bohrungen handelt und
- um welche Bohrtiefe es geht.
Einfache Bohrungen in geringer Tiefe beginnen bei Kosten zwischen 800 und 1000 €. Bei größeren Bohrtiefen steigen die Kosten auf 2000 € und mehr.
Zusammenfassung zum Thema Genehmigung beim Brunnen bohren in Österreich
Für den Bau eines Brunnens bedarf es in Österreich entsprechend dem gültigen Wasserrechtsgesetz von 1959 nur dann einer Genehmigung, wenn das Wasser, das über den Brunnen genutzt werden wird, gewerblichen Zwecken dienen soll, z. B. bei Fabriken oder auch für die Bewässerung größerer landwirtschaftlicher Nutzflächen, u. a. von Obstplantagen.
Für die private Nutzung, deren Verbrauch der Nutzung des Grundstückseigners entspricht, gilt nur die reguläre Mitteilung an die Wasserrechtsbehörde im Bundesland, in dem das Grundstück sich befindet.
Eine gesonderte Genehmigung ist hier nicht erforderlich. Auch die Entnahme von Grundwasser über diesen Brunnen ist kostenfrei, solange gewährleistet ist, dass das Wasser auch wieder im Erdboden versickert.